Der Vertragsschluss erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und vollständigen Selbstbelieferung der DVS-Gröger,
soweit hinreichende Deckungsgeschäfte abgeschlossen wurden und diese zur
Vertragserfüllung erforderlich sind.
Die in den Angeboten oder Auftragsbestätigung von DVS-Gröger angegebenen
Preise zuzüglich Umsatzsteuer gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder
bestätigten Menge.
2. DVS-Gröger behält sich handelsübliche Abweichungen vor hinsichtlich
der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen angegebenen
Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße und Farben sowie
Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tage der Auftragserteilung bis
zur Auslieferung durchgeführt werden, sowie sonstige zumutbare Abweichungen,
durch die die Verwendung zum vertragsgemäßem Zwecke nicht eingeschränkt
wird.
§ 3 Preise
Die Preisangaben von DVS-Gröger gelten für Lieferung ab Werk oder Lager
ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung oder Montage. Die Preise
sind netto ausgewiesen, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer kommt
hinzu.
§ 4 Lieferfristen
1. Die in einem Angebot / einer Auftragsbestätigung angegebene
Lieferfrist gilt nur dann als verbindlich vereinbart, soweit eine solche
Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. Lieferfristen beginnen mit
unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher
Bescheinigung und Erfüllung eigener übernommener Verpflichtungen durch den
Käufer. DVS-Gröger ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
2. Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse
die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert
werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus
ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide
Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges
vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht
3. Falls DVS-Gröger in Verzug gerät, muß der Käufer ihr eine angemessene
Nachfrist – wenigstens 10 Werktage – einräumen. Nach Ablauf der Nachfrist
darf er vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware nicht
versandbereit bzw. abholbereit gemeldet ist.
4. Solange der Käufer mit seiner Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht
die Lieferungsverpflichtung von DVS-Gröger.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Leistung von DVS-Gröger versteht sich ab Werk bzw. Niederlassung
oder Auslieferungslager. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf
Gefahr des Käufers. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen oder
Transport mit Transportmitteln von DVS-Gröger vereinbart wurden. Mangels
einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes steht die
Wahl des Transportmittels im Ermessen von DVS-Gröger.
2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden.
Geschieht dies nicht, ist DVS-Gröger berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr
des Käufers gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.
§ 6 Zahlung
1. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Eine
Gewähr für rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen. Alle Diskont- und
Nebenspesen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Gegen Ansprüche von DVS-Gröger kann der Käufer nur aufrechnen, wenn
die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von DVS-Gröger
unbestritten ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, der Käufer ist Nichtkaufmann und das
Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
3. Bei Zielüberschreitung werden ab Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, sofern der Käufer Kaufmann
ist.
4. Alle Forderungen von DVS-Gröger werden sofort fällig, wenn der Käufer
in Verzug gerät oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers
nicht unerheblich zu mindern. DVS-Gröger ist in diesem Fall auch berechtigt,
unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu
fordern..
§ 7 Gewährleistung
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware - auch im Fall der
Weiterveräußerung – unverzüglich auf Mängel zu prüfen und etwaige offen zu
Tage tretenden Mängel, insbesondere die Lieferung einer zu geringen Menge
oder die Lieferung anderer Waren, unverzüglich, längstens innerhalb von
sieben Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware schriftlich zu rügen. Erfolgt
die Rüge verspätet gilt die Leistung der DVS-Gröger als genehmigt.
Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Übergabe oder Annahme.
2. Gebrauchte Waren werden gekauft wie gesehen und sind von jeder
Gewährleistung ausgeschlossen. Im Übrigen leistet die Käuferin leistet
Gewähr nach den gesetzlichen Regelungen.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung von DVS-Gröger als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung von DVS-Gröger stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist DVS-Gröger
lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und
dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt.
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und der
DVS-Gröger Eigentum der DVS-Gröger. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum zur Sicherung jeder der DVS-Gröger zustehenden
Saldo-Forderung.
2. Eine Veräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des
Käufers gestattet und nur solange sich der Käufer nicht im Zahlungsverzug
befindet. Andere, das Eigentum der DVS-Gröger gefährdende Verfügungen sind
ausgeschlossen.
3. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung
an DVS-Gröger ab. Der Käufer ist ermächtigt, die an DVS-Gröger abgetretenen
Forderungen einzuziehen; DVS-Gröger kann diese Ermächtigung sowie die
Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren widerrufen, wenn der
Käufer seine Verpflichtungen gegenüber DVS-Gröger nicht erfüllt.
4. Der Käufer wird DVS-Gröger jederzeit alle gewünschten Informationen
über die Vorbehaltswaren oder über Ansprüche, die hiernach an DVS-Gröger
abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf
Vorbehaltswaren hat der Käufer sofort und unter Übergabe der notwendigen
Unterlagen DVS-Gröger anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf
den Eigentumsvorbehalt von DVS-Gröger hinweisen. Die Kosten einer Abwehr
solcher Zugriffe trägt der Käufer.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesamten Forderungen von
DVS-Gröger um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu
verlangen.
6. Kommt der Käufer mit seinen Verpflichtungen gegenüber der DVS-Gröger
in Verzug, so kann DVS-Gröger unbeschadet sonstiger Rechte, die
Vorbehaltswaren zurücknehmen In diesem Fall wird der Käufer der DVS-Gröger
sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben.
§ 9 Haftungsbeschränkung
DVS-Gröger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
Unternehmens oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Dies gilt
nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere bei
gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von
Verzug und bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung.
Die Schadensersatzansprüche sind jeweils auf die typischerweise entstehenden
Schäden begrenzt.
Bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet DVS-Gröger uneingeschränkt
nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Selbiges gilt, wenn sich die
Rechte des Käufers aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder aus
einer von DVS-Gröger übernommenen Beschaffenheitsgarantie ergeben.
§10
Bei der Erbringung von Werkleistungen ist der Besteller auf Aufforderung
der DVS-Gröger zur förmlichen Abnahme des im Wesentlichen vertragsgerecht
hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der
Besteller das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe oder
Ingebrauchnahme als nicht vertragsgerecht rügt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware,
für die Zahlung der Sitz der DVS-Gröger. Ist der Käufer Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, so ist der Sitz der DVS-Gröger ausschließlicher
Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.